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Aktuell

Stellungnahme zum Bundesgesetz über Velowege

Fussverkehr Schweiz begrüsst das neue Bundesgesetz als separat entwickelte Gesetzgebung eines Veloweggesetzes (VWG) und die inhaltlich nötigen Anpassungen und Aktualisierungen des Fuss- und Wanderweggesetzes (FWG). Die folgende Stellungnahme wird Fussverkehr Schweiz in den nächsten Tagen dem Bundesamt für Strassen übermitteln.

  • Damit wird gewährleistet, dass die Bedeutung und die Klarheit des FWG bestehen bleibt. Dies ist zum einen dem hohen Stellenwert des Zufussgehens in der alltäglichen Praxis geschuldet. Es werden die meisten zurückgelegten Etappen, 43% gemäss Mikrozensus Mobilität und Verkehr (MZMV 2015), im Verkehrsmodus «zu Fuss» zurückgelegt. Zum andern ist dies angemessen für seinen ökonomischen Gewinn. Fussverkehr generierte im Jahr 2017 einen externen Nutzen von 906 Mio CHF (ARE 2020).
  • Mit einer eigenständigen Gesetzesgrundlage werden den unterschiedlichen Bedürfnissen des Veloverkehrs und Fussverkehrs Rechnung getragen sowie klare Zuständigkeiten und rechtliche Ausgangslagen geschaffen.
  • Mit den beiden gesetzlichen Rahmen entwickelt sich die aktive Mobilität, wie es u.a. in der Strategie Nachhaltige Entwicklung (2012-2015) als Massnahmenplanung formuliert ist, schrittweise hin zur erfolgreichen Etablierung des Langsamverkehrs als dritte Säule des Personenverkehrs. Da die erfolgreiche Etablierung und Umsetzung, vor allem des Fusswegnetzes, noch nicht erreicht ist, gilt es auch in Zukunft entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen für Fuss-und Wanderwege und Velowege bereitzustellen und weiter zu investieren.

Spezifische Anliegen, inhaltliche Kommentare und kritische Fragen zum VWG in Bezug auf das FWG

> Die skizzierten Qualitäten des VWG dürfen nicht auf Kosten der Qualitäten der Fuss- und Wanderwege erfolgen.

Bereits bei der Definition der separaten Gesetzgebungen des VWG und des FWG zeichnen sich Konflikte zwischen der Praxis der Planung und der Umsetzung der Velo- sowie Fuss- und Wanderwegnetze ab (u.a. in Art. 3 Abs. 2, Art. 2, Art. 3 lit. c, Art. 6, Art. 7). Damit praxistaugliche Lösungen gefunden werden, ist dies bei der Erstellung von Vollzugshilfen und Verordnungen zu berücksichtigen. Es sind den Fachorganisationen und Behörden entsprechende Instrumente bereitzustellen und sie sind in geeigneter Weise einzubeziehen, damit die Auswirkungen für die Praxis geklärt werden können. Dies ist im erläuternden Bericht an geeigneter Stelle aufzunehmen.

Dabei gilt es auch Fragen der Kohärenz mit den Regeln des übrigen Strassenverkehrsrechts des FWG und VWG gemeinsam zu prüfen und praxistaugliche Lösungen zu finden, die nicht auf Kosten der aktiven Mobilität gehen (erläuternder Bericht S. 27).

> Das formulierte Qualitätskriterium «attraktiv» gilt für das VWG und für das FWG.

In Vollzugshilfen des Bundes werden Anliegen für die Planung und Ermöglichung eines attraktiven Fussverkehrs, der gesundheitliche und umweltspezifische Aspekte mitberücksichtigt, explizit gefordert (Verfassungsgrundlagen des Langsamverkehrs 2006, Der Langsamverkehr in den Agglomerationsprogrammen, Materialien 2007, Vollzugshilfen Fussverkehr 2015, 2019). Damit gilt dies für das FWG auch ohne eine explizite Anpassung des im VWG formulierten Qualitätskriteriums «attraktiv». Eine explizite Aufnahme dieses Kriteriums ins FWG ist allenfalls zu prüfen.

> Was ist mit «Wegen» gemeint?

In den Artikeln 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 wird die Definition der Velowegnetze jeweils unspezifisch in der Aufzählung um «Wege» ergänzt. Dies ist zu präzisieren, damit klar ist, welche Strassen, Wege und Routen zu den Velowegnetzen für den Alltag und für die Freizeit gehören.

Art. 3 Abs. 2

Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Strassen, Strassen mit Radstreifen, Velobahnen, Radwege, Wege, Veloparkierungsanlagen und ähnliche Infrastrukturen.

Art. 4 Abs. 2

Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Strassen, Radwege, Wege, signalisierte Velowander- und Mountainbike-Routen und ähnliche Infrastrukturen.

> Eine absolute Sicherheit von Velowegnetzen kann niemand garantieren.

Vor allem wegen diffiziler haftungsrechtlicher Aspekte der Nutzenden der Velo- und Fuss- und Wanderwege sollte auch im VWG in Art. 8 analog zum FWG von möglichst sicher gesprochen werden.

Art. 8 Art. 1 lit. b

  1. diese Wege frei und möglichst sicher mit dem Velo befahren werden können

> Kindern soll Übungsmöglichkeit insbesondere auf Velowegnetzen für die Freizeit geboten werden.

Nur wenn Velowegnetze spielerisches Üben gewährleisten, erlangen Kinder eine sichere Praxis zum selbständigen Velofahren auf der Radinfrastruktur.

Konkrete Anpassungsanträge zu den geplanten Aktualisierungen des FWG

> Der Begriff «Netz» darf im FWG nicht gestrichen werden.

Mit der Anpassung im Zweckartikel 1 in Anlehnung des VWG wird im FWG das «zusammenhängende Netz» gestrichen, obschon er im VWG eingeführt wird. Das ist nicht nachvollziehbar. Es gilt den Netz-Begriff in diesem Artikel wieder einzuführen, denn Zusammenhänge und Netzcharakter sind sehr bedeutsame Faktoren u.a. für eine funktionierende Fussweg-Infrastruktur. Wir fordern mindestens einen analogen Wortlaut inklusive Netz-Begriff zum VWG im Art. 1 Abs. 2.

Art. 1 Abs. 2 Es bezweckt, die Kantone und Gemeinden bei den folgenden Aufgaben zu unterstützen:

  1. Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegennetzen;

> Austausch des nicht verwendeten Begriffs «Wohnstrasse» mit «Begegnungszone» im FWG.

Der veraltete und weder in Verordnung noch Norm verbreitete Begriff der «Wohnstrasse» soll mit dem stattdessen verwendeten Begriff der «Begegnungszone» ausgetauscht werden.

Art. 2 Abs. 2

Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, WohnstrassenBegegnungszonen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.

> Übernahme der Planungspflicht und Zugänglichkeit der Pläne im FWG analog zum VWG gefordert.

Im Abschnitt 2 Planung, Anlage und Erhalt soll der Titel des Artikel 4 statt Planung neu analog zum VWG lauten. So werden die Planungspflicht und Zugänglichkeit auch für das FWG festgeschrieben. Noch nicht vollzogene Umsetzungen können damit in die Wege geleitet und die Zugänglichkeit der Pläne garantiert werden.

Art. 4 Planungspflicht und Zugänglichkeit der Pläne

> Behördenverbindlichkeit der Pläne gilt es auch im FWG zu verankern.

Der Art. 4 Abs. 2 des FWG soll analog zum Art.5 Abs. 2 des VWG übernommen werden. Ein verpflichtender Artikel soll auch im FWG Wirkung erzielen.

Neu analog zum VWG, Art. 4 Abs. 2

2 Die Pläne sind für die Behörden verbindlich. Die Kantone legen die übrigen Rechtswirkungen der Pläne fest und regeln das Verfahren für deren Erstellung und Änderung. Falls sie die Planung der kommunalen Wegenetze an ihre Gemeinden delegieren, sorgen sie für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1.

Statt wie bisher Art. 4 Abs. 2

Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung.

> Das Bundesgesetz rahmt die Durchsetzung der Fuss- und Wanderwege und muss Beschwerdelegitimation für kommunale, kantonale und nationale Verfahren einräumen. Es kann nicht sein, dass aufgrund unterschiedlicher Ansiedelung der Umsetzung des FWG für den genau gleichen Sachverhalt in einem Kanton, weil einmal nach kantonalem Recht eine kantonale Behörde zuständig ist und ein anderes Mal in einem anderen Kanton eine kommunale Behörde zuständig ist, einmal Beschwerderecht besteht und in einem anderen Kanton nicht. In diesem Sinne ist der neu formulierte Art. 14 Abs. 1 im FWG zu erweitern und die Formulierung möglichst offen zu halten:

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden im Bereich der Fuss- und Wanderwege sowie gegen Nutzungspläne im Sinne von Artikel 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, soweit sie Fuss- und Wanderwege betreffen, sind auch zur Beschwerde berechtigt:

  1. die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist;
  2. die Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die gemäss ihrem statutarischen Zweck seit mindestens drei Jahren ideelle Anliegen der Fuss- und Wanderwege verfolgen.

Antworten zum ASTRA-Fragebogen zum Bundesgesetz über Velowege

  1. Planungspflicht (Art. 5 Abs. 2 Veloweggesetz)

Sind Sie mit der Planungspflicht für Velowegnetze in behördenverbindlichen Plänen einverstanden?

Fussverkehr Schweiz ist einverstanden mit Planungspflicht auch für Velowegnetze und befürwortet seine Einbettung in behördenverbindliche Pläne. Bei einem sich abzeichnenden Konflikt mit den Fusswegnetzen sind praxistaugliche Lösungen zu finden, entsprechende Vollzugshilfen und Verordnungen gilt es allenfalls in Kollaborationen mit Fachorganisationen und Behörden zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.

  1. Planungsgrundsätze (Art. 6 Veloweggesetz)

Sind Sie mit den Planungsgrundsätzen auf Basis anerkannter Qualitätsziele einverstanden (zusammenhängend, direkt, sicher, homogen, attraktiv)?

Fussverkehr Schweiz ist einverstanden mit den formulierten Planungsgrundsätzen, die auf den anerkannten Qualitätszielen basieren. Das Qualitätskriterium «attraktiv» gilt u.a. auf Grundlage verschiedener Vollzugshilfen und Materialien auch für das FWG.

  1. Ersatzpflicht (Art. 9 Veloweggesetz)

Sind sie damit einverstanden, dass die Ersatzpflicht im Veloweggesetz allgemein gilt?

Fussverkehr Schweiz erachtet die Gültigkeit der allgemeinen Ersatzpflicht im VWG als wichtig.

  1. «In hoher Qualität» (Art. 12 Abs. 1 Veloweggesetz)

Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund sich verpflichtet, eigene Bauten und Anlagen in hoher Qualität umzusetzen?

Fussverkehr Schweiz begrüsst die verpflichtende Vorbildfunktion des Bundes bei eigenen Bauten und Anlagen auf hohe Umsetzungsqualität zu achten.

  1. Information (Art. 14 Veloweggesetz)

Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund die Öffentlichkeit umfassend über die Velowegnetze informiert und die Kantone und Dritte bei der Information über Velowegnetze unterstützen kann?

Fussverkehr Schweiz befürwortet diese Informationspflicht, damit werden sowohl Fachpersonen und Behörden als auch die Öffentlichkeit über die Veloweg- und explizit auch über die Fuss- und Wanderwegnetze informiert.

  1. Präzisierung von Art. 6 h NSG

Sind Sie damit einverstanden, dass Art. 6 h des Bundesgesetzes über Nationalstrassen im Hinblick auf Flächen für den Fuss- und Veloverkehr bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster und zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse präzisiert wird?

Fussverkehr Schweiz unterstützt die Präzisierungen im NSG, damit wird u.a. sichergestellt, dass der Bund seine Vorbildfunktion bezüglich Umsetzungsqualität auf dem eigenen Netz einhält.

Stellungnahme PDF

Stellungnahme Word

19.08.2020

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Kontakt

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8032 Zürich

Tel. 043 488 40 30

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