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Fussgängerzone, Reich der Fussgänger

Viele Einkaufsstrassen und Altstädte wurden seit den 1980er Jahren in Fussgängerzonen umgewandelt – ein Erfolgsmodell.

Damit konnte die Aufenthaltsqualität deutlich erhöht werden, sowohl für Einheimische als auch für Besucher.  Dank höherer Passantenfrequenzen sind auch die Umsätze des Gewerbes gestiegen.

Fussgängerzonen sind Fussgängern vorbehalten (Art. 22c SSV). Wird ein beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen (z.B. Anlieferung, Taxis zu Hotels) so darf dieser höchstens im Schritttempo verkehren.

Kann der Fahrzeugverkehr nicht vollständig unterbunden werden (Zufahrt zu wichtigen Einrichtungen) besteht die Möglichkeit eine Begegnungszone einzurichten.

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Kontakt

Fussverkehr Schweiz
Klosbachstrasse 48
8032 Zürich

Tel. 043 488 40 30

info at fussverkehr.ch