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Schulwegsicherheit: Der Zumutbarkeitsbegriff bleibt offen

Die Bundesverfassung garantiert das Recht auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) und erklärt ihn für obligatorisch und unentgeltlich (Art. 62 BV). Daraus ergibt sich, dass Kinder nicht nur An­spruch auf den Unterricht haben, sondern auch, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeutet. Doch wann ist ein Schulweg zumutbar, wann nicht?

Jüngst hat es der Bundesrat versäumt, diese Frage zu klären. In seiner Interpellation «Für zumutbare und gefahrlose Schulwege» wollte Matthias Aebischer, Präsi­dent von Fuss­verkehr Kanton Bern, vom Bundesrat wissen, wie die Zumutbarkeit und die Gefahr­losigkeit definiert werden. In seiner Antwort wagte es der Bundesrat nicht, den Begriff der Zumut­barkeit näher zu definieren – wohl im Wissen darum, dass viele Schulwege eigentlich unzumutbar sind. Stattdessen verwies er auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und auf die Investitionsmassnahmen im Rahmen von Via Sicura.
Zur beantworteten Interpellation Aebischer

Faktenblatt von Fussverkehr Schweiz
Der zumutbare Schulweg – Das Recht auf Bildung beginnt an der Haustüre

18.11.2014

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