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Das Recht auf Bildung beginnt an der Haustür
Der Staat steht in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Schulweg zumutbar ist. Dies leitet sich aus dem verfassungsmässigen Recht auf Bildung ab und wird durch Gerichtsurteile regelmässig gestützt. Ein neues Faktenblatt von Fussverkehr Schweiz fasst die rechtlichen Grundlagen zusammen.
«Ob eine Stadt zivilisiert ist, hängt nicht von der Zahl ihrer Schnellstrassen ab, sondern davon, ob ein Kind auf dem Dreirad unbeschwert überall hinkommt.» Das bekannte Zitat des Ex-Bürgermeisters der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá, Enrique Peñalosa, bringt es auf den Punkt: Mobilität in der Stadt muss primär ihren Bewohnerinnen und Bewohnern dienen.
Der Weg zum Kindergarten und zur Schule ist ein wichtiges Stück Lebensweg und für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder von grosser Bedeutung. Kinder lernen auf dem Schulweg ihre Umwelt kennen, sie spielen, knüpfen Kontakte und tragen ihre sozialen Konflikte ohne die Beteiligung von Erwachsenen aus Deshalb ist es wichtig, dass sie den Schulweg möglichst selbständig zurücklegen können.
Die Sicherheit von Kindern im Strassenverkehr steht auf der Prioritätenliste weit oben, denn sie sind die verletzlichsten Verkehrsteilnehmenden. Sie leben in ihrer eigenen Welt; gleichzeitig fehlt ihnen die Erfahrung, um die Gefahren des Strassenverkehrs richtig einschätzen zu können.
Schulwegsicherheit ist eine Staatsaufgabe
Gemäss Bundesverfassung ist der Schulunterricht obligatorisch und unentgeltlich. Daraus ergibt sich, dass Kinder nicht nur Anspruch auf den Unterricht haben, sondern auch, dass der Schulweg für sie zumutbar ist. Wenn der Schulweg für die Kinder zu weit, zu beschwerlich oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen.
In verschiedenen Kantonen wird dieser Anspruch mit Gesetzen, Merkblättern oder Reglementen konkretisiert. Die Aussage von Schulbehörden, wonach der Schulweg alleinige Sache der Eltern sei, ist somit falsch. Diese sind nur dann verantwortlich, wenn der Schulweg objektiv zumutbar ist.
Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit ist interpretationsbedürftig. Immer wieder haben sich deshalb Gerichte mit der Frage befasst, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Schulweg zumutbar ist. Fussverkehr Schweiz hat das Thema aufgearbeitet und die einschlägigen Gerichtsurteile in einem Faktenblatt festgehalten.
«Der zumutbare Schulweg – Das Recht auf Bildung beginnt an der Haustüre»
Faktenblatt von Fussverkehr Schweiz, Juni 2014
Zum Wert des Schulwegs siehe «Sicher zur Schule – sicher nach Hause. Das ABC der Schulwegsicherung», Broschüre von Fussverkehr Schweiz, www.schulweg.ch.