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FussgÀngerzone, Reich der FussgÀnger

Viele Einkaufsstrassen und AltstĂ€dte wurden seit den 1980er Jahren in FussgĂ€ngerzonen umgewandelt – ein Erfolgsmodell.

Damit konnte die AufenthaltsqualitĂ€t deutlich erhöht werden, sowohl fĂŒr Einheimische als auch fĂŒr Besucher.  Dank höherer Passantenfrequenzen sind auch die UmsĂ€tze des Gewerbes gestiegen.

FussgÀngerzonen sind FussgÀngern vorbehalten (Art. 22c SSV). Wird ein beschrÀnkter Fahrzeugverkehr zugelassen (z.B. Anlieferung, Taxis zu Hotels) so darf dieser höchstens im Schritttempo verkehren.

Kann der Fahrzeugverkehr nicht vollstÀndig unterbunden werden (Zufahrt zu wichtigen Einrichtungen) besteht die Möglichkeit eine Begegnungszone einzurichten.

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Kontakt

Fussverkehr Schweiz
Klosbachstrasse 48
8032 ZĂŒrich

Tel. 043 488 40 30

info at fussverkehr.ch

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