Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Ja, bei Strassen mit wenig (Lastwagen-)Verkehr wird eine schmalere Fahrbahn empfohlen, denn die Fahrbahnbreite darf nicht allein aufgrund der notwendigen Begegnungsfälle dimensioniert werden. Zum Beispiel weisen Wohnquartiere meist einen geringen Lastwagenanteil auf. Dort macht es Sinn, die Strassen nicht durchgehend auf den Begegnungsfall Personenwagen-Lastwagen zu konzipieren. Im Gegenzug können die Trottoirs breiter gestaltet werden und notfalls als Ausweichfläche für ein Fahrzeug dienen. Wird das Ausweichen auf das Trottoir bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auch für den Begegnungsfall zweier Personenwagen vorgesehen, so muss das Befahren einer längeren Trottoirstrecke mit Pollern unterbunden werden.
Nein, in Strassen mit tiefem bis mittlerem Verkehrsaufkommen können punktuell Engstellen geschaffen werden, bei denen nicht alle Begegnungsfälle möglich sind. Beispiele sind Erschliessungs- und Sammelstrassen (Tempo 20 bzw. Tempo 30): Bei Fussgängerquerungen, zur Verkehrsberuhigung, zur gestalterischen Aufwertung, zur Schaffung von erweiterten Vorbereichen bei öffentlichen Nutzungen, zur Schaffung von zusätzlichen Aufenthaltsbereichen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gemäss Art. 7 FWG muss bei einer Unterbrechung des Fusswegenetzes eine angemessene Ersatzroute geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die (vorübergehende) Nutzung der Fahrbahn und der Fussgängerflächen für eine Baustelle.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der alternative Fussweg nicht geeignet ist und/oder Hindernisse den Weg unterbrechen, können Sie die problematischen Situationen per Post an die zuständigen Behörden melden.
Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).
Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.
Als Eltern können Sie die Behörden auf ein Problem mit der Verkehrssicherheit auf dem Schulweg Ihres Kindes aufmerksam machen. Die Behörden müssen die Situation beurteilen und geeignete Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes unzumutbar ist, wenden Sie sich in dieser Reihenfolge an:
Falls die Gemeinde auf die Verantwortung des Kantons verweist, kontaktieren Sie die Kontaktperson, welche auf kantonaler Ebene für Fragen der Verkehrssicherheit zuständig ist.
Kontaktieren Sie die Medien, um das Verfahren gegebenenfall zu beschleunigen.
Erwähnen Sie sachlich und genau die Gefahrenpunkte auf dem Schulweg Ihres Kindes (wo, warum) und fordern Sie, dass das Recht auf einen zumutbaren (also sicheren) Schulweg garantiert wird.
Wenn weitere Kinder betroffen sind, setzen Sie sich mit deren Eltern in Verbindung, um gemeinsam zu handeln.
Die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung garantieren einen unentgeltlichen und ausreichenden Zugang zur Schule. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Sicherheit des Schulwegs zu gewährleisten.
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) besagt, dass Fussgängerverbindungen zu Schulen Teil des Fusswegenetz sind und gefahrlos begangen werden können müssen.
Die Zumutbarkeit hängt von den Eigenschaften des Schülers sowie der Art und der Gefährlichkeit des Weges ab.
In Übereinstimmung mit Art. 41 VRV ist es verboten, Autos oder Motorräder auf dem Trottoir zu parken. Auf Nebenstrassen ist es jedoch erlaubt, auf der Fahrbahn zu halten und zu parkieen, wenn andere Fahrzeuge noch passieren können. Sprechen Sie zuerst den Fahrer an, um ihn an das Parkverbot zu erinnern. Falls dieser abwesend ist, können Sie einen Zettel unter die Windschutzscheibe klemmen, um auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Wenn der Dialog nicht ausreicht, wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich mit dieser Vorlage an die Verkehrspolizei.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind Trottoirs den Fussgängern vorbehalten. Das Abstellen von Velos auf dem Trottoir ist nur dann erlaubt, wenn ein Raum von mindestens 1,5 m für Fussgänger frei bleibt (Art. 41 Abs. 1 VRV).
Sie können den Gemeindebehörden per Post problematische Situationen melden und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastrukturen für die Veloparkierung bitten.
Nach Art. 43 Abs. 1 SVG ist es verboten, auf Fusswegen Velo zu fahren, wenn diese offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG sind die Trottoire den Fussgängern vorbehalten.
Das Velofahren auf dem Trottoir kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise erlaubt sein, um den Schulweg sicher zu gestalten.
Sie können den fehlbaren Velofahrer höflich darauf hinweisen, dass das Fahren auf dem Trottoir verboten ist. Dies kann zu negativen Reaktionen führen. Sie können die Gemeindebehörden schriftlich auf problematische Situationen hinweisen und um verstärkte Polizeikontrollen und Verbesserungen der Infrastruktur bitten, um die Sicherheit und Attraktivität der Fahrbahn für Velofahrer zu erhöhen.
Es gibt Kreuzungen, an welchen Fahrzeuge abbiegen dürfen, während die Ampel für Fussgänger grün anzeigt. Dies ist oft gefährlich und es lohnt sich, solche Situationen der Gemeinde zu melden, vor allem, wenn ein Schulweg vorbeiführt.
Kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Gemäss der Norm für Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 075) muss die Grünzeit zur Querung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 0,8 m/s berechnet werden, um den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Insbesondere ältere Menschen benötigen oft mehr Zeit.
Die Norm für Verkehrsampeln (SN 640 837) sieht mindestens 4 Sekunden Grünzeit zum Überqueren, plus mindestens 2 Sekunden Orangephase, insgesamt also mindestens 6 Sekunden vor.
Wenn die Grünzeit an der Ampel zu kurz ist, wenden Sie sich per E-Mail oder Post an die Mobilitätsabteilung der Gemeinde unter Verwendung dieser Vorlage.
Verschiedenen Studien zufolge sollten Fussgänger nicht länger als 30 Sekunden und maximal 40 Sekungen an einer Lichtsignalanlage warten müssen. Falls die Anlage einen Druckknopf hat, sollte die Wartezeit nicht länger als 7 Sekunden betragen.
Ist die Wartezeit zu lang, kontaktieren Sie die Mobilitätsabteilung der Gemeinde per E-Mail oder Post mit dieser Vorlage.
Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:
In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:
Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.
Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:
Begegnungszonen sind in der SSV definiert.
Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind Fussgängerstreifen Teil des Fussgängernetzes und müssen ersetzt werden, wenn sie aufgehoben werden. Wenn ein Fussgängerstreifen in Ihrer Nähe aufgehoben wurde, können Sie sich zunächst an die Verkehersabteilung Ihrer Gemeinde wenden und fragen:
Richten Sie dann einen schriftlichen Antrag, möglichst von anderen Nachbarn oder Vertretern der Schule unterschrieben, an die Mobilitätsabteilung, um eine sichere Querungsstelle zu fordern. Die Gewährleistung der Sicherheit des Schulwegs und der Zugang zu einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle.
Das Argument der Frequentierung, in Bezug auf die VSS-Norm SN 640 241, wird oft von den Behörden angeführt. Diese Norm gilt nur als Empfehlung; es gibt keine Studien, die belegen, dass ein Fussgängerstreifen unsicher ist, wenn er wenig begangen wird.
Schlagen Sie in dem Schreiben einen Besuch vor Ort mit technischen und/oder politischen Vertretern der Gemeinde, Schulvertretern und der örtlichen Polizei vor.
Fussverkehr Schweiz
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