Attraktivität

von Stadtzentren

zum Einkaufen

Einkaufen zu Fuss fördert das städtische Gewerbe nachhaltig

03/02/2025

Im Rahmen eines Forschungsprojekts wurde im Sommer 2021 eine Umfrage in sechs Einkaufsstrassen mittelgrosser Westschweizer Städte durchgeführt. Dabei wurde die Sichtweise der Gewerbetreibenden und der Kundschaft ermittelt. Es zeigte sich deutlich, dass das Gehen für die Geschäfte in Einkaufsstrassen eine wichtige Bedeutung hat.

Aktuelle Schweizer Daten über die Erreichbarkeit von Einkaufsgeschäften.

Die Studie gibt Auskunft über das Einzugsgebiet der Geschäftsstrassen und das Profil der Kundschaft, wie zum Beispiel über die Häufigkeit des Einkaufs und über die für die Anreise benützten Verkehrsmittel. Diese Ergebnisse werden mit der Wahrnehmung des lokalen Gewerbes verglichen. Es resultieren nützliche Daten für die bessere Steuerung der Anreise in die Stadtzentren und für die attraktive Gestaltung der öffentlichen Strassenräume.

Ergebnisse und Schlussfolgerungen: Die beste Kundschaft von Geschäftsstrassen in Westschweizer Mittelstädten kauft zu Fuss oder mit Velo ein und sie wohnt in der Gemeinde.

  •  Drei Viertel der Befragten wohnen oder arbeiten in der Gemeinde.
  • Doppelt so viele Menschen besuchen die Geschäftsstrassen zu Fuss (46%) wie mit dem Auto (23%).
  • Der Anteil der Personen, die mit dem Auto anreisen, variiert stark und liegt zwischen 16% (Freiburg) und 49% (Bulle).
  • Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Einkaufsvolumen und den Verkehrsmitteln. Wer mit dem Auto anreist, kauft nicht mehr Waren ein.
  • Personen zu Fuss besuchen die Innenstädte am regelmässigsten; 58% der Befragten kommen täglich in die Innenstadt, hingegen reisen max. 30% täglich mit anderen Verkehrsmitteln an.

Projektpartner

Impressionen

Meistgestellten Fragen zur Begegnungszonen und Fussgängerzonen

Lieferdienste können in Fussgängerzonen zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies zu bestimmten Zeiten erlaubt. Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt und Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
Parkieren ist nur an Stellen erlaubt, die durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet sind (Art. 22c).

Gemäss Art. 22c SSV sind Fussgängerzonen Fussgängern und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Radfahrer oder Lieferanten können zugelassen werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, aber sie müssen im Schritttempo fahren. In allen Fällen haben Fussgänger Vortritt. In stark frequentierten Fussgängerzonen ist eine Beschränkung der Zulassung des Radverkehrs möglich und wird sogar empfohlen.

Einige Gemeinden betreiben Planungen für Strassen, welche sie für eine Verkehrsberuhigung in Betracht ziehen (Zone 30, Begegnungszone oder Fussgängerzone). Eine aktive und schriftliche Demonstration des Wunsches der Bevölkerung, eine Strasse in eine Begegnungszone umzuwandeln, hat oft Gewicht bei Entscheidungen.
So beantragen Sie eine Begegnungszone in Ihrer Strasse:

  • Sprechen Sie mit Gemeinderäten, Fachpersonen auf der Verwaltung, der Mobilitätsabteilung oder Stadtplanung ihrer Gemeinde.
  • Informieren Sie sich über bestehende oder geplante Massnahmen zur Verkehrsberuhigung in Ihrer Gemeinde und bringen Sie sich dazu ein.
  • Fragen Sie die Gemeindeverwaltung nach der Vorgehensweise (einige Städte haben eine genaue Vorgehensweise festgelegt).
  • Fragen Sie, an wen Sie Ihr Schreiben richten können.

In folgenden Fällen kann eine Strasse zur Begegnungszone erklärt werden:

  • Wenig befahrene Nebenstrassen, in denen die Aufenthaltsqualität verbessert werden soll
  • Strassen, in denen ein starkes Bedürfnis besteht, die gesamte Länge der Strasse zu überqueren (z.B. Geschäfte auf beiden Seiten)

Eine Begegnungszone funktioniert am besten, wenn die Anwohner einer Strasse dies wünschen.
Achtung: Das Schild Begegnungszone löst nicht unbedingt die Verkehrsprobleme, oft sind bauliche Massnahmen erforderlich.

Eine Begegnungszone ist ein Verkehrsregime, welches auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet ist. Folgendes gilt in Begegnungszonen:

  • Fussgänger haben Vortritt.
  • Die Fahrgeschwindigkeit von Fahrzeugen ist auf maximal 20 km/h begrenzt.
  • Parkieren ist nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Begegnungszonen sind in der SSV definiert.

Weitere Infos: www.begegnungszonen.ch

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