Auf Bundesebene ist klar geregelt: Das Trottoir ist dem Fussverkehr vorbehalten, das Parkieren von Motorfahrzeugen ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen (Strassenverkehrsgesetz Art. 43, Absatz 2 und Verkehrsregelungsverordnung Art. 41 Absatz 1bis). Trotzdem soll in der Stadt Zürich mit der neuen PKV für Inhaber der erweiterten Gewerbebewilligung das Trottoirparkieren explizit zugelassen werden. Und zwar nicht an ausgewählten, speziell markierten Orten, sondern überall. Es werden Tausende solcher Parkkarten gelöst werden.
Der Fussgängerverein Zürich, Fussverkehr Schweiz und die Sektion Zürich und Schaffhausen des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes rekurrieren deshalb mit Unterstützung der Schweizer Fachstelle hindernisfreie Architektur gegen die entsprechenden Artikel der PKV, die übergeordnetem Bundesrecht widersprechen. Für Menschen zu Fuss, insbesondere aber für Personen mit Rollstuhl, mit Rollator, mit Sehbeeinträchtigungen, mit Kinderwagen oder mit Kindern an der Hand würden dadurch unakzeptable Beeinträchtigungen entstehen, wenn sie auf den für sie reservierten Flächen unterwegs sind. Die Einsprechenden wehren sich gegen die zunehmende Beanspruchung der Trottoirs durch vielerlei Fahrzeuge. Das Zulassen des Trottoirparkierens mit Gewerbebewilligung wäre ein weiteres Puzzleteil zur Zweckentfremdung der Trottoirflächen als Töffparkplatz, als Veloroute, als E-Trotti-Lagerplatz oder zur Anlieferung ohne Einhaltung der erforderlichen Durchgangsbreiten für zu Fuss Gehende.
Der Fussgängerverein Zürich hat die vorberatende Kommission wie auch den Gemeinderat selbst rechtzeitig schriftlich auf die bundesrechtswidrigen Sachverhalte der PKV aufmerksam gemacht und zudem die Öffentlichkeit im Vorfeld der Abstimmung entsprechend informiert. Der Rekurs der Fussverkehrsverbände möchte die den Menschen zu Fuss zustehenden Rechte wahren und die Öffnung der Trottoirs für Autos als Parkplatz verhindern.