Das Bundesgericht hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob das Entfernen eines Fussgängerstreifens, der Teil eines kommunalen Fusswegnetzplanes ist, eine Ersatzpflicht nach Art. 7 des Fuss- und Wanderweggesetzes (FWG) auslöst
Zu beurteilen hatte das Bundesgericht einen Streit zwischen dem Kanton St.Gallen und der Gemeinde Niederhelfenschwil. Der Kanton St.Gallen hatte in der Gemeinde einen Fussgängerstreifen aufgehoben, ohne eine Sanierung oder Ersatzmassnahme zu prüfen.
Das Bundesgericht hat nun im März die Beschwerde der Gemeinde Niederhelfenschwil gutgeheissen. Gerügt wurde insbesondere die fehlende Prüfung einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 7 FWG sowie die fehlende Prüfung einer Sanierung der Querungsstelle gemäss Art. 6a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Damit wurde indirekt die gängige Praxis vieler Kantone gerügt, Fussgängerstreifen, die nicht allen Normanforderungen genügen, eher zu entfernen, als zu sanieren.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung von Fussverkehr Schweiz, dass auch beim Entfernen von Fussgängerstreifen dieselben Mitwirkungsrechte bestehen müssen wie beim Erlassen dieser funktionellen Verkehrsvorschrift.