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Kampagne Gelbes Zebra

Der Fussgänger-Vortritt auf den Zebra-Streifen muss von den Fahrerinnen und Fahrern besser beachtet werden. Die zu Fuss Gehenden dürfen die Fahrbahn aber nur betreten, wenn ein herannahendes Fahrzeug ohne Probleme anhalten kann. Die Sicherheit im Strassenverkehr wird erhöht, wenn sich alle Verkehrsteilnehmenden partnerschaftlich verhalten. Dazu sollen die zwei mal fünf Regeln beitragen, die von Fussverkehr Schweiz gemeinsam mit dem Touring Club Schweiz und in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) und anderen Fachstellen erarbeitet worden sind.

Die Aktion “Gelbes Zebra” war ein Projekt des Weltgesundheitstages der WHO vom 7. April 2004, welcher der Sicherheit im Strassenverkehr gewidmet ist. Es war auch offizielles Schweizer Projekt im Rahmen der Verkehrssicherheits-Woche der UNO-Organisation ECE.

Aktion Gelbes Zebra

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12 Seiten. 2004

Artikelnummer: 25d Kategorie:

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DAS GELTENDENDE RECHT

Verkehrsregelnverordnung:
VRV Art. 6.1: Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
VRV Art. 47.2: Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.

Ordnungsbussenverordnung: (ab 1. März 2006)
OBV Ziff. 337: Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen (Art. 33 SVG,
Art. 6 Abs. 1–2 VRV) 140 Franken

Weitere Informationen:

www.gelbeszebra.ch

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Kontakt

Fussverkehr Schweiz
Klosbachstrasse 48
8032 Zürich

Tel. 043 488 40 30

info at fussverkehr.ch